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der Gemeindeumlagen, werden die k. Bezirksämter beauftragt, dafür
Sorge zu tragen, daß dort, wo Kultusumlagen zur Erhebung ge⸗
langen, die Feststellung des Umlagenprozentsatzes auf Grund der
vorhandenen kuratelamtlich genehmigten Beschlüsse für das Jahr 1903
und späterhin nach dem neuen Berechnungsmodus in Prozenten der
reinen Staatssteuer erfolge.
Soferne diese Neufeststellung lediglich durch eine Umrechnung
mit eventueller geringfügiger Abrundung geschieht, ist eine wiederholte
Beschlußfassung und kuratelamtliche Würdigung nicht geboten.
Den vorhandenen, auf Umlagen basierenden Schuldentilgungs⸗
plänen ist, soweit darin überhaupt der Umlagenprozentsatz und nicht
lediglich die Gesammtsumme der jeweils durch Umlagen aufzubringenden
Amortisationsquote genannt wird, eine entsprechende Ergänzung nach
der neuen Berechnungsart beizufügen.
Als selbstverständlich erscheint schließlich, daß die fortan zur
Vorlage gelangenden Gesuche um Genehmigung zur Erhebung von
Kultusumlagen ebenso wie Gesuche um Zuschüsse aus Kultusbau—
fonds und dergleichen, bei welchen die bisherige oder kuünftige Um—
lagenbelastung zur Darstellung kommt, unter Zugrundelegung des
neuen Berechnungsmodus zu instruieren sind.
v. Welser.