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Ar. 1467 V.
Homburg, den 8. Juli 1962.
Circular M 72.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Berechnung der Kultusumlagen.
Mit Entschließung vom 24. Mai er. Nr. 11082 Kohat die
k. Regierung angeordnet, daß in der Folge — abweichend von der
seitherigen Uebung — nach Maßgabe des Art. 36 der Gemeindeordnung
die Berechnung der Gemeindeumlagen unter Zugrundelegung der
reinen Staatssteuer, mithin ausschließlich Kreisumlagen
und Hebgebühren stattzufinden hat.
Die gleiche Berechnungsweise hat gemäß h. Regierungs:Ent—
schließung vom 24. vorigen Monats für die Folge auch für die
Kultusumlagen einzutreten.
Nachstehend wird die bezügliche Entschließzung zur Kenntnisnahme
und genauen Beachtung bei Fesistellung und Einhebung der Cultus—
umlagen sowie bei Vorlagen im Sinne des Schlußsatzes der hohen
Regierungs Entschlicßung mitgeteilt.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
Anu
die Bürgermeisterämter,
Fabrikräte und Presbyterien
des Bezirks.
Nr. 13855 K Speyer, den 21. Juni 1902.
Kgl. Bayer. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.
Unter Bezugnahme auf die autographiertke Regierungs-Entschließuug
vom 20. Mai ife. Irs. Nro. 11082 J, betreffend die Berechnung