177
treffen des beamteten Tierarztes behufs Kontrolle und weiterer
Verfügung zu belassen.
4) Sämtliche Personen, welche mit den milzbrandverdächtigen
Kadavern in Berührung gekommen sind, haben Hände und
Schuhwerk mittelst Seife und Creolinwasser sofort im Seuchen⸗
gehöfte gründlichst zu reinigen und desinfizieren. Zugleich wird
auf die große Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf den Menschen
aufmerksam gemacht.
5) Sämtliche Stall- und Hofräume, welche mit dem Milzbrand—
kadaver in Berührung gekommen sind, sind sofort mit Kalk—
pulver tüchtig zu überstreuen.
6) Wird verendetes Wild namentlich Rehwild vorgefunden, so ist
dasselbe, mit einem Tuche oder Sacke verhüllt, auf den Ver—
scharrungsplatz zu verbringen und daselbst mit der Umhüllung
ein Meter tief nach Ueberschütten von mindestens einem Centner
Sackkalk zu begraben. Die Stelle des Fundortes ꝛc. 7c.
Wildes ist mit Kalkpulver gehörig zu überstreuen und unver—
züglich umzugraben.
7) Die Gemeindevorstände werden für den richtigen Vollzug dieser
Anordnungen bei jeweils eintretenden Milzbrandfällen verant—
wortlich gemacht.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.