176
Nr. 1406 V.
Homburg, den 27. Juni 1905.
Circular M69.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Viehseuchengesetzes, hier
die Beseitigung der Kadaver an
Milzbrand gefallener Tiere.
Bei den in letzter Zeit mehrfach im Bezirke vorgekommenen
Milzbrandfällen wurde die Wahrnehmung gemächt, daß bei Beseiligung
der Kadaver gefallener Tiere die Vorschriften des F 12 der Bundes—
ratsinstruktien vom 80. Mai 1895 zur Ausführung des Gesetzes
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen entsprechende
Beachtung nicht gefunden haben.
Mit Rücksicht hierauf sieht sich das unterfertigte Amt veranlaßt/
nachstehende Sicherheitsmaßregeln anzuordnen, auf deren strengste
Durchführung die Ortspolizeibehörden in vorkommenden Fällen zu
dringen haben. Zuwiderhandelnde müßten unnachsichtlich zur Strafan—
zeige gebracht werden. Gegenwäctiges ist sofort sämtlichen Viehbesitzern
in den Gemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
1) Die auf den Verscharrungsplatz zu verbringenden milzbrand—
verdächtigen Tierkadaver müssen mit Tüchern (nicht Stroh)
derart bedeckt sein, daß kein Körperteil sichtbar ist.
2) Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so
eingerichtet sein, daß eine Verschüttung von Blut, blutigen Ab—
gängen oder Erkrementen nicht erfolgen kann. Dies geschieht in
der Weise, daß Tücher oder mit Sand ausgefüllte Säcke unter
die Nase und den After unterlegt werden.
3) Die zum Transport der Kadaver benützten Wagen und sonstigen
Vorrichtungen sind auf dem Verscharrungsplatze bis zum Ein—