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it. 1292 V.
Homburg, den 25. Juni 1808.
Cireular M 67.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Schriftenwechsel zwischen den Bürger⸗
meisterämtern und der Handwerks⸗
kammer.
Die Bürgermeisterämter erhalten nachstehend Abdruck einer h.
Regierungs-Entschließung vom 6. dss. Mts. Nro. 11069 K zu
Kenntnis und genauesten Beachtung.
Kgl. Bezirksamt:
Stoͤhfel.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Speyer, den 6. Juni 1901.
Kgl. Bayer. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.
Gemäß F 1 der kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 23. Juni
1829, die Portofreiheit in Amtssachen betr, kommt den Bürger—
meisterämtern nur in Staatsdienstangelegenheiten und nur im Ver—⸗
kehre mit kgl. Zivil- und Militärbehörden, sowie unter sich und mit
anderen mittelbaren Behörden Portofreiheit zu.
Da nun die Handwerkskammer die Eigenschaft einer Behörde
im Sinne der erwähnten kgl. Verordnung nicht besitzt, kommt dem
Schriftenwechsel zwischen den Bürgermeisterämtern und der Hand—
werkskammer Portofreiheit n icht zu. Ebenso ist es, da die bezüg—
lichen Schreiben zwar Dienstsachen, nicht aber Staatsdienstangelegen—
heiten betreffen, unzutreffend und daher unzulässig, auf den Umschlägen
das Zeichen R. 8. (Regierungssache) anzubringen, vielmehr sind dieselben
mit der Aufschrift „portopflichtige Dienstsache“ zu versehen.
v. Welser,
k. Regierungspräsident.