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gesetzlichen Bestimmungen und der Ministerial-Entschließung vom 24
September 19091 M.A.Bl. S. 461 (vergl.
die autogr. M.E. vom 20. Dezember 1901 Nro. 26825
R. E. vom 24. Dezember 1901 Nro. 28130 J.
und M.-E. vom 7. Februar 1902 Nro. 3356
R.E. vom 1. März 1902 Nro. 3619 K.)
obliegt, auch nicht in einem nur entfernt ausreichenden Maß entfaltet
„worden. Die Untersuchungsanstalt hat die Kellerkontrolle bisher auf
Grund der mit den betr. Distriktsgemeinden abgeschossenen Verträge
über die Vornahme der ambulanten Lebensmittelkontrole vorgenommen,
wobei mit Rücksicht auf die momentan dringlichere Durchführung des
Weingesetzes der eigentliche Zweck der bezeichneten Verträge in den
Hintergrund treten mußte. Auf die Dauer könnte letzteres aber nur
zum großen Schaden der eigentlichen Lebensmittelpolizei und damit
wesentlicher Interessen der Bevölkerung geschehen, weshalb es nun—
mehr eine ernste Aufgabe der k. Bezirksämter ist, die Gemeinden im
Aufsichtswege zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bei Ausführung des
Weingesetzes mit aller Strenge da anzuhalten, wo nicht durch Abschluß
von geeigneten Verträgen bezw. Erweiterung der bestehenden Verträge
mit der Untersuchungsanstalt deren Mitwirkung zum Vollzuge des
Weingesetzes gesichert ist bezw. wird.
Die Vertretungen der Distriktsgemeinden Neustadt und Edenkoben
haben bereits solche neue Verträge abgeschlossen und leisten nunmehr
statt der bisher bezahlten 300 M eine jährliche Pauschsumme von
2400 Al., wogegen die Untersuchungsanstalt auf jeden Distrikt 45
Tage zur Kellerkontrole und zur ambulanten Kontrole der übrigen
Vebensmittel zu verwenden und außerdem auf Antrag der Polizeibe—
hörden, Bezirks- und Bürgermeisterämter einschlägige Untersuchungen
von eingesandten Proben, auch von Trinkwasser ꝛc. vorzunehmen und
Gnutachten abzugeben hat.
Bezuͤglich des Amtsbezirkes Homburg hat die Untersu chungsan
stalt zwischen ihr und den 3 Distriktsgemeinden Homburg, Landstuhl
und Waldmohr den Abschluß einer Vereinbarung dahin vorgeschlagen