167
Nr. 1169 V.
domburg, den 10. Juni 1808.
Circular M63.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Retreff:
Vollzug des Weingesetzes.
Die Bürgermeisterämter erhalten nachstehend Auszug aus einer
Entschließung der k. Regierung, Kammer des Innern, v. 28. Mai
1902 Nro. 14064 Kumit dem Auftrage bis längstens 15. Juli
1. Irs. eine sorgfältige und erschöpfende Zusammenstellung derjenigen
Betriebe, welche der Kellerkontrolle unterliegen, anher vorzulegen. Der
Kontrolle unterliegen nach F 10 Abs. II des Weingesetzes alle Räume,
in denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbs—
mäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder ver—
packt werden, also auch die Wirtschaften, in welchen
Wein zuw Ausschank gelangt.
„Die öffentliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs- und Genuß—
mittel in Speyer hat bis zum 24. Mai 1902 im ganzen 155 Wein—
betriebe kontroliert, wobei 1533 Weinproben zur Untersuchung ent—
nommen wurden. Von einer einzigen Gemeinde ist an die Anstalt
Requisition auf Vornahme von Kellerkontrolen im Gemeindebezirk
ergangen. Fünf Gemeindebehörden haben im Hinblick auf das Wein—
gesetz von 1901 in 6 Fällen im Ganzen 17 Weinproben zur Unter
suchung eingeschickt.
Hienach ist seitens der Gemeindebehörden zur Ausführung des
Weingesetzes eine Initiative, wie sie ihnen nach den einschlägigen