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Homburg, den 9. Juni 1902.
Circular M 62.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Motorfahrzeuge.
Die Bürgermeisterämter werden auf die Oberpolizeilichen Vor—
schriften über den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen vom 7. Mai 1902 (G.V.-Bl. S. 173)
mit dem Auftrage hingewiesen, die Besitzer von Motorfahrzeugen auf
die in F4 statuierte Anzeigepflicht gegen zu den gemeindlichen
Akten zu nehmenden Nachweis aufmerksam zu machen und die Namen
der Besitzer von unter die genannten oberpolizeilichen Vorschriften
fallenden Motorfahrzeugen binnen 8 Tagen anher anzuzeigen.
Fehlanzeigen sind erlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.