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Homburg, 9. Juni 1802.
Circular fi BGlI.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Zwangserziehung.
Die Bürgermeisterämter und k. Lokalschulinspektionen werden
auf das am 1. Juli nächsthin in Kraft tretende Gesetz vom 10. Mai
1902, die Zwangserziehung betr. (G.⸗“V.-Bl. S. 180) und besonders
auf Art. 2 desselben aufmerksam gemacht, wonach die Polizei—
und Schulbehörden verpflichtet sind, die zu ihrer Kenntnis
gelangenden Thatschen, welche die Zulässigkeit der Zwangserziehung
begründen, dem Vormundschaftsgerichte, d. i. dem ek. Amtsgerichte
mitzuteilen.
Kgl. Bezirksamt
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
und k. Lokalschulinspektionen
des Bezirks.