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Verfahren mit den in Art. 36 der Gemeindeordnung für die Pialz
gegebenen Vorschriften in Widerspruch steht und ein zutreffendes
Bild über die Belastung der einzelnen Gemeinden des Königreichs mit
Gemeinde-Umlagen nicht zu liefern vermag, die einzelnen Umlagen—
pflichtigen übrigens auch nicht in der Lage sind, die Richtigkeit der
Umlagen-Anforderung nachzuprüfen, besteht seitens der Kgl. Regierung,
Kammer des Innern, die Absicht, für die Folge die Berechnung der
Umlagen nach dem reinen Staatssteuer-Soll anzuordnen und dadurch
die Rechtseinheit auch auf diesem Gebiet für das ganze Königreich
herzustellen.
Um nun die Gemeindebehörden in den Stand zu setzen, die Um—
lagenberechnung für die einzelnen Pflichtigen nach dem bezeichneten
Verfahren vorzunehmen, erscheint es notwendig, den seitherigen Vor⸗
trag in den Grund- und Haussteuer-Hebrollen — die Hebrollen für
die Gewerbe-, Kapitalrenten- und Einkommensteuern lassen das reine
Staatssteuer-Soll dermalen bereits ersehen — zu erweitern.
Zu diesem Zweck wird Nachstehendes bestimmt:
Die k. Rentämter haben die Grund- und Haussteuer-Hebrollen
in der bisher vorgeschriebenen Weise herzustellen und an die Steuer—
Einnehmereien abzugeben. Die Erweiterung des Vortrags in den
Hebrollen dagegen wird den Steuer-Einnehmereien übertragen und
zwar haben dieselben sofort nach Empfang der Hebrollen die treffenden
Beträge der reinen Staatssteuer nach Anleitung des beiliegenden
exemplifizirten Formulars mit blauer Tinte in die Hebrollen
einzustellen.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle, k. Assessor.
An
die Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.