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Nr. 1153 V.
Homburg, den 2. Juni 19023
Circular M 56.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betrefft
Berechnung der Gemeindeumlagen
Die kgl. Regierung hat mit Entschließung vom 24. vor. Mts.
Nr. 11082 Krangeordnet, daß in der Folge — abweichend von der
seitherigen Uebung — nach Maßgabe des Art. 36 der Gemeinde—
ordnung die Berechnung der Gemeindeumlagen unter Zugrundelegung
der reinen Staatssteuer, mithin ausschließlich der Kreisumlagen
und Hebgebühren stattzufinden hat.
Als „Gesamtsteuer“ ist hienach in den künftig aufzustellenden
gemeindlichen Voranschlägen die reine Steuer vorzutragen.
Der vorhandene Bestand des zur Instruktion von Unterstützungs—
gesuchen aus Kreisfonds (Waisenkinder) oder Distriktsmitteln (über—
lastete Armenpflegen) zu verwendenden Formulars „Uebersicht über
die Verhältnisse der Gemeinde “ ist auf Seite 2 in Ru—
brik 1 dahin abzuändern, daß statt des Wortes „einschließlich“ das
Wort „ausschließlich“ gesetzt wird.
Eine im gleichen Betreffe von Seiten der k. Regierung der Pfalz
Kammer der Finanzen an die k. Rentämter und Steuer- und Ge—
meinde- Einnehmereien ergangene Entschließung vom 9. Mai 1902
Nr. 1384 0 wird nachstehend zur Kenntnisnahme auszugsweise mit—
geteilt.
In der Pfalz ist seither der Berechnung und Erhebung der
Gemeinde-Umlagen nicht wie im rechtsrheinischen Bayern das reine
Staatssteuer-⸗Soll, sondern der Gesammtbetrag der Steuern, Kreis⸗
umlagen und Hebgebühren zu Grunde gelegt worden. Da dieses