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selbe ist in jedem Aufenthalts- und Schlafraum an in die Augen
fallender Stelle aufzulegen oder anzuschlagen. An der Thüre
eines jeden Schlafraumes ist zugleich der Luftraum mit der
Zahl der zulässigen Betten anzuzeigen.
11) Zur Wahrung der Hausordnung ist ein besonderer Aufseher
zu bestellen, der im Hause selbst ader in nächster Nähe seine
Wohnung hat.
Die Reinigung der bezüglichen Räume, die Besorgung der
Betten kann wenigstens den männlichen Arbeitern nicht über—
lassen werden und sind hiefür besondere Bedienstete zu bestellen.
Sehr empfiehlt sich für größere Betriebe auch die Aufftellung
geeigneten Küchen-Personals zur Herrichtung der Speisen.
Was die Unterbringung des gewerblichen und häuslichen Hilfs—
und Dienstpersonals anlangt, so ist von den aus Vorstehendem be—
sonders hinsichtlich der Größe und Höhe der Räume und ihrer Be—
legung sich ergebenden Anhaltspunkten abgesehen, das Augenmerk noch
auf hinreichende Beleuchtung und Möglichkeit der Lüftung (entsprechende,
zum Oeffnen eingerichtete Fenster), Schutz gegen die Unbilden der
Witterung und des Klimas (Anzulässigkeit blanker Dacheindeckung ohne
entsprechende Verputzdecke und unzureichende Wandungen), Verschließ—⸗
barkeit, Zugänglichkeit, Feuersicherheit, genügende Abortverhältnisse
zu richten. Hier werden insbesondere auch die Bestimmungen der
neuen Bauordnung wenigstens Anhaltspunkte geben, nach welchen
auch althergebrachten Verhältnissen gegenüber die im einzelnen Fall
zu stellenden Anforderungen bemessen werden können.
Nicht minder ergeben sich aus dem Vorgesagten zur Abstellung
von Mißständen im Schlafgängerwesen, denen gegenüber die Verord—
nung vom 10. Februar 1901 besonders dienliche Handhaben bietet,
brauchbare Gesichtspunkte.“
k. Bezirksamt:
Spöhrer.
Merckle
k. Assessor.
An
saͤmtliche Buͤrgermeisteraͤmter
des Bezirks.