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Zur Aufbewahrung der Kleider sind entsprechende Vorrich—
tungen zu treffen; außerdem muß jedem Schläfer ein verschließ—
barer Kasten oder sonstiger Behälter zur Verfügung stehen.
Zur Lagerung nicht speziell hierher gehöriger, namentlich un—
reiner oder übelriechender Gegenstände, ferner zum Kochen, zum
Reinigen der Wäsche ꝛc. dürfen Schlafräume nicht benützt werden.
6) Sind die Arbeiter darauf angewiesen, sich ihre Speisen selbst
zu bereiten, so sind ihnen besondere Kücheneinrichtungen, sowie
Speise- und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Letztere
sind zu mindestens 5 obm. pro Kopf zu bemessen und mit einer
genügenden Anzahl von Tischen und Sitzen zu versehen.
7) Unterkunftsräume sind stets entsprechend rein und auch baulich
in gutem Zustande zu erhalten. Die Fußböden sind täglich
feucht aufzureiben und mindestens 1 mal wöchentlich gründlich
zu reinigen. Der Anstrich der Wände und Decken ist zeitig,
in den Schlafräumen wenigstens alljährlich zu erneuern.
In Aufenthalts- und Schlafräumen und namentlich auch
auf den Zugängen zu denselben ist in ausreichender Weise für
Beleuchtung Sorge zu tragen.
3) Aborte müssen in angemessener Entfernung und auch Nachts
leicht erreichbar sein. Je 12 Personen ist ein geschlossener Sitz
zuzuweisen; für Männer ist zugleich ein Pissoir vorzusehen.
Hausaborte müssen mindestens den auf Grund des Art. 73
Abs. J des Polizeistraf-Ges.-B. erlassenen Bestimmungen genügen.
9) Für Personen beiderlei Geschlechts sind Aufenthalts- und Schlaf—
räume mit den Zugängen zu den letzteren zu trennen.
Dasselbe gilt auch von den Aborten. Eheleuten oder Familien
ist je ein besonderer Aufenthalts- und Schlafraum zuzuweisen,
der mit den übrigen wenigstens nicht in unmittelbarer Ver—
bindung stehen darf.
10) In größeren Betrieben, wo mehr als 20 Arbeiter in solcher
Weise untergebracht sind, ist zur Aufrechthaltung der Ordnung
und Reinlichkeit eine spezielle Hausordnung aufzustellen. Die—