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mit einem gründlich zu reinigenden, am besten dicht gefügten
und geölten Bretterbelage versehen sein.
Kellerräume, im Allgemeinen für solche Zwecke unzuträglich,
haben, wo sie etwa vorläufig noch bestehen, mindestens den
Befstimmungen des F 33 der Bauordnung zu ensprechen.
Treppenaufgänge sind stets in gutem Zustande zu erhalten;
Material, Lage und Zahl sind den besonderen Verhältnissen
mit Rücksicht auf etwaige Feuersgefahr anzupassen.
4) Jedem Arbeiter bezw. jeder Arbeiterin ist ein besonderes
Bett mit Zugehör zur Verfügung zu stellen. Ein Schichten—
wechsel in der Benützung eines und desselben Bettes ist nicht
statthaft.
Die Lagerstätte muß mindestens 30 em von dem Boden ab—
stehen; Lagerstätten übereinander sind nur in Abständen von
je 1,20 m zulässig.
Verschläge für 2 und mehr Personen sind mindestens durch
Zwischenwände zu trennen und muß hiebei jedes Abteil wenig—
stens von einer Langseite frei zugängig sein.
Hölzerne Bettstätten müssen mindestens glatt gehobelt sein.
Zu jedem Bette gehören mindestens entsprechende Unterlagen
für Rumpf und Kopf mit Stroh- oder sonstiger Füllung, ferner
eine doppelte Lage von Bettüchern und eine der Jahreszeit
angemessene Zudecke. Bettücher und Kissenüberzüge sind alle
4, längstens 6 Wochen zu erneuern, Teppiche 1/,jährig zu reinigen
und zu walken. Für jeden Neueintretenden ist frisches Bettzeug
einzulegen.
Die Betten sind täglich zu ordnen, die Räume mindestens
2 Stunden durch Oeffnen der Fenster zu lüften.
5) Wo keine besondere Waschräume mit Wasserleitung eingerichtet,
ist mindestens für je 2 Personen ein bestimmtes Waschzeschirr
vorzusehen und jeder wöchentlich ein reines Handtuch zur Ver—
fügung zu stellen. Gutes Trinkwasser muß, wenn nicht im
Hause selbst, doch in nächster Nähe zu haben sein.