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destens 10 ebm bezw. 5 chm Luftraum erforderlich (ck. Ziffer 8
der Regierungs-Entschließung vom 9. April 1901 und Ziff. 6 der
Ministerial-Entschließung vom 12. gleichen Monats) Kinder im 1.
Lebensjahr kommen hiebei nicht in Betracht.
An Schlafstätten für eine größere Anzahl von Arbeitern (über 6),
wie sie in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben häufig vor—
kommen, erscheint es geboten, folgende Anforderungen zu stellen:
1) Die betreffenden Räume müssen so gelegen sein, daß sie keine
gesundheitsschädlichen und namentlich auch keinen übelriechenden
Ausdünstungen von Aborten und Düngerstätten ausgesetzt sind.
2) Der bauliche Zustand derselben muß sowohl den Anforderungen
der Feuersicherheit entsprechen, wie auch den nötigen Schutz
bieten gegen Witterungseinflüsse und Bodenfeuchtigkeit.
Einfache hölzerne Baracken sind daher nur für die wärmere
Jahreszeit zulässig, Speicherräume nur, wenn sie vorschrifts—
— —
Alle bezüglichen Räume müssen für die kälteren Monate mit
Heizvorrichtung versehen sein.
3) Die lichte Höhe derselben soll nicht unter 3 m betragen. Jeden—
falls hat dieselbe den Bestimmungen des J 29 der Bauordnung
zu entsprechen und ist bei Speicher-Räumen nicht unter 2,80 w
für die Hälfte der Fußbodenfläche zu bemessen.
Die Fenster müssen eine lichtgebende Fläche von mindestens
l12 der Fußbodenfläche bieten, gut schließen und so weit zu
öffnen sein, daß eine ausgiebige Lüftung durch dieselbe möglich.
Sie müssen in's Freie gehen, wobei Reihen und Winkel zu
meiden sind.
Die Thüren muͤssen verschließbar, innen mindestens mit
Riegeln versehen sein und bei Räumen mit mehr als 10 Betten
nach außen aufgehen.
Die Fußböden haben gemäß 9 27 der Bauordnung mindestens
30 em über dem betreffenden Gelände zu liegen und müssen