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Nr. 689 V.
Homburg, den 186. April 1900
Circular M 38.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Sicherung gemeindlicher Grundzinsen.
Im Hinblick auf die Nro. 273 und 294 der Grundbuchsanleg—
ungsordnung für die Pfalz vom 14. September 1898 sowie Art. 117
der Uebergangsvorschriften zum B.“G.B. (ef. auch die Ausführungen
zu letzterer Bestimmung im Commentare von Henle-Schneider) erscheint
es angezeigt, daß die Gemeinden zur Sicherung der ihnen zustehenden
Grundrenten oder Grundzinse (Bodenzinse), soweit nicht bereits ge—
schehen und sofern rechtlich möglich, entsprechende Eintragung in das
Hypothekenbuch herbeiführen.
Die Bürgermeisterämter derjenigen Gemeinden, in welchen das
Grundbuch bereits angelegt ist, haben, falls den fraglichen Ge—
meinden Grundzinsen zustehen, für welche Hypotheken-Einschreibung
nicht bestanden hat nach Maßgabe des 5 888 des Bürgerlichen Ge⸗—
setzbuches das Weitere zu veranlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Spöhrer.
An
äwtliche Bürgermeisterämter
n. Einnnehmereien des Bezirks.