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lidität abweisenden Entscheidung den Kläger alsbald auf die Bestimmung
des F 46 des Invalidenversicherungsgesetzes und zwar in folgender
Form hinzuweisen:
„Sie werden darauf hingewiesen, daß die aus der Versicherungs—
pflicht sich ergebende Anwartschaft auf Rente erlischt, wenn während
zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten
Ausstellungstage ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits—
oder Dienstverhältniß, auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder
die Weiterversicherung (freiwillige Fortsetzung, Erneuerung der Ver—
sicherung) nicht oder in weniger als insgesammt zwanzig Beitragswochen
bestanden hat. Freiwillige Beiträge dürfen für eine länger als 1 Jahr
zurückliegende Zeit sowie nach eingetretener Invalidität nachträglich
nicht entrichtet werden (F59 46 Abs. 1, 146 Satz 2 des Invaliden—
versicherungsgesetzes).“
Es liegt aber im Interesse der Versicherten, daß ihnen eine der⸗
artige Belehrung auch schon vorher, insbesondere bei der Anbringung
des Rentenantrags zu Teil werde. DTie Gemeindebehörden werden
deshalb auf die vorerwähnten Bestimmungen des Invalidenversicherungs⸗
gesetzes hingewiesen und beauftragt, die Versicherten gegebenen Falls
bei Anbringung ihrer Rentenanträge auf die Möglichkeit des Verlustes
der Anwartschaft auf Rente aufmerksam zu machen und ihnen die etwa
veranlaßte Fortsetzung der Beitrazsentrichtung — sei es auf Grund
eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, sei es auf Grund des Rechtes
zur Weiterversicherung (F 14 Abs. II des Gesetzes) — nahe zu legen—
Kgl. Bezirksamt:
Spöhrer
Merckle
k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.