Full text : 1902 (0003)

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Homburg, 12 April 1902.

Cireular M 37.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Invaliden-Versicherungs⸗
gesetzes.

Nach F 46 Abs. J des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13.
Juli 1899 erlischt die aus der Versicherungspflicht sich ergebende
Anwartschaft auf Rente, wenn während zweier Jahre für weniger als
zwanzig Wochen Beiträge entrichtet wurden. Die Verabsäumung
rechtzeitiger und ausreichender Markenverwendung kann somit unter
Umständen zu dem Verluste eines Rentenanspruches ungeachtet erfüllter
Wartezeit führen. Ein solcher Ausgang ist insbesondere dann zu
besorgen, wenn ein Versicherter, seine dauernde Erwerbsunfähigkeit an⸗
nehmend, sich um Rente bewirbt, von den entscheidenden Instanzen
aber die Invalidität nicht als gegeben erachtet und demgemäß der
Rentenanspruch abgelehnt wird.
Da in solchen Fällen das instanzielle Verfahren vielfach schon
ein Jahr lang geschwebt hat, eine erneute Antragstellung aber regel⸗
mäßig erst ein Jahr nach der ersten endgiltigen Abweisung möglich ist,
so wird der Rentenanwärter, der seit der erstmaligen Erhebung seines
Anspruchs, sei es aus Unfähigkeit, sei es aus Furcht vor Beeinträchtigung
seines Rentenrechtes, nicht gearbeitet hat, nicht selten zur Zeit der
Wiederholung des Antrags auf Invalidenrente die Anwartschaft über⸗
haupt schon verloren haben, sofern er nicht von dem Recht der Weiterver⸗
ficherung Gebrauch gemacht hat. Um den mit dem Verlust der An⸗
wartschaft unter derartigen Umständen verbundenen Härten für den
Versicherten vorzubeugen, pflegt das Reichsversicherunggsamt bei Zu⸗
stellung einer jeden den Rentenanspruch wegen Nichteintritts der Inva—
            
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