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wenn hiernach den Eisenbahnen und sonstigen Transportunternehm—
ungen die Einnahmequelle aus der Beförderung von Durchfuhrwaare
verbleibt.
Unter unmittelbarer Durchfuhr ist aber nur derjenige Waaren—
transit zu verstehen, der sich ohne längere Aufenthaltsdauer im In—
lande vollzieht, als ihn die ordnungsmäßige Waarenbeförderung be—
diegt. Als unvereinbar mit diesem Begriffe und deßhalb als unzulässig
muß die Verbringung von Waaren der im 8 12 Abs. 1 des Ge—
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Wiederausfuhr angesehen werden.
Von Vorstehendem sind die Distrikls- und Ortspolizeibehörden
in Kenntnis zu setzen.
gez. Freiherr von Feilitzsch.