Full text : 1901 (0002)

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und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische mm das Zoll—
inland verboten ist, nicht uͤberall von den Behoͤrden streng durchgeführt
wird. Noch nach dem angegebenen Zeitpunkte scheinen entgegen diesem
Verbote Fleischwaaren der darin bezeichneten Art in das Reich ein—
geführt worden zu sein. Andererseits sind auf Grund der erwähnten
Gesetzesbestimmung irrtümlicher Weise auch Einzelslücke von Fleisch,
wie beispielsweise geräucherte Rollschinken, von der Einfuhr zurück—
gewiesen worden, während sie nach richtiger Auslegung nicht unter
das Verbot fallen. Denn unter den in F 12 Abs. 1 des Gesetzes
neben Büchsenfleisch nnd Würsten aufgeführten sonstigen Gemengen
aus zerkleinertem Fleische können nach der Entstehungsgeschichte des
F 12 Abs. 1 4. a. O. nur solche aus kleinen Fleischstücken zu—
sammengesetzte Zubereitungen verstanden werden, die — wie beispiels—
weise Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Wurstfüllsel, Sülzen
u. dergl. — einer gesundheitlichen Untersuchung ebensowenig wie
Würste unterstellt werden können.
Des Weiteten sind Zweifel darüber hervorgetreten, ob das Ein—
fuhrverbet des 5 12 Abs. 1 auch die Durchfuhr der darin bezeich—
neten Fleischwaaren umfaßt. In dieser Beziehung kommt in Be—
tracht, daß das Fleischbeschaugesetz lediglichh das Inland vor Ge—
fährdungen auf gesundheite- und veterinärpolizeilichem Gebiete zu
schützen bezweckt. Einen Schutz auch für die ausländischen Verbraucher
zu schaffen, ist, wie aus der Gesetzesbegründung unzweideutig hervor⸗
geht, nicht beabsichtigt gewesen. Da aber, wie von sachverständiger
Seite bestätigt wird, von der bloßen Durchfuhr der im F12 Abs. 1
bezeichneten Waaren, soferne sie unmittelbar und unter Zollverschluß
erfolgt, weder in gesundheitlicher noch in veterinärpolizeilicher Hinsicht
Schädigungen für das Inland zu befürchten sind, so ist dieselbe unter
den bezeichneten Voraussetzungen für statthaft zu erachten, ebenso wie
nach der ansdrücklichen Bestimmung im F 13 Abs. 1Satz 2a. a. Q.
die unmittelbare Durchfuhr von Fleisch unter Verzicht auf die für
Einfuhrwaare vorgeschriebene Untersuchung erlaubt ist. Vom wirt—
schaftlichen Standpunkte kann es nur als erwünscht angesehen werden,
            
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