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Diese sowohl dem Berggesetze wie der Gewerbeordnung ent—
sprechenden Arbeitsbücher haben von nun an nicht bloß für minder⸗—
jährige Bergarbeiter zur Ausgabe zu gelangen, sondern auch für
minderjährige gewerbliche Arbeiter in den Bergbaubezirken, um den
Uebergang der betreffenden gewerblichen Arbeiter zur Bergarbeit und
umgekehrt der Bergarbeiter zur gewerblichen Arbeit zu ermög—
lichen, ohne daß die minderjährigen Arbeiter genötigt sind, bei
dem Wechsel der Beschäftigung sich mit einem neuen Arbeitsbuche
zu versehen.
Die einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsanweisung
zur Gewerbeordnung vom 31. März 1892 (Amtisblatt des kgl.
Staatsministeriums des Innern Seite 95 ff.) sowie der Mini—
sterial-Entschließung vom 7. März 1892, betreffend die Ein—
richtung der Arbeitsbücher, haben auch auf diese ergänzten Arbeits-—
bücher Anwendung zu finden.
Hienach hat die kgl. Regierung, Kammer des Innern, das
Weitere zu verfügen und für sofortige Anschaffung eines ent—
sprechenden Vorrats der neuen Formulare, welche den anruhenden
Musterexemplaren genau zu entsprechen haben und vom 1. Mai
Ufd. Irs. an, unbeschadet der Giltigkeit der bis dahin bereits
ausgestellten bisherigen Arbeitsbücher, in Berwendung kommen sollen,
Sorge zu tragen.
gez. Freiherr v. Feilitzsch.