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Homburg, den 19. März 10501.
Cireular Mẽ 283.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Bausrbnung.
Mit dem 1. Mai 1801 trilt die neue Bauordnung vom
17. Februar 1901 — Ges. u. V.Bl. S. 87 ff. in Kraft. Nach—
dem beim Vollzuge dieser Allerh. Verordnung die Bürgermeisterämter
wesentlich mitzuwirken haben, werden diese nicht verfehlen, sich mit
den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, um den Bauherrn
und Bauunternehmern die erforderlichen Aufschlüsse erteilen zu
können und dadurch Nacherhebungen zu vermeiden.
Die wesentlichste und die hauptsächlichste Neuerung besieht für
die Pfalz darin, daß nunmehr nahezu alle Hochbauten der bezirks⸗
amtlichen Genehmigung unterliegen.
In materieller Hinsicht will auf einige Punkte hinge—
wiesen werden, welche für einen großen Teil der Bauunternehmer
von Wichtigkeit sind.
Nach F 40 der Bauordnung sind Bauten, welche Feuerstätten
erhalten, und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend
gebaut werden sollen, von denselben durch Brandmauern zu trennen.
Eine Erleichterung nach F 45 Ziff. 14. a. O. tritt in Märkten
mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande nur ein, wenn
die Grundfläche der Anbauten nicht mehr als 200 qm. beträgt.
In diesem Falle genügt eine Mauer bis zur Höhe der Wohnräume.
Stallungen oder Lagerplätze für Futter ꝛc, welche in Gebäuden
mit Feuerstätten angebracht werden, müssen von den daneben befind—
lichen Wohnräumen durch Mauern getrennt sein.
Stallungen, Keller, Futterräume und Waschküchen unter Wohn⸗
räumen müssen in der Regel eingewölbt sein und außerdem Vor—