Full text : 1901 (0002)

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10) An Fahrzeugen — 8 7 der Pf⸗A.V. — haben gemäß—
Zuschrift des General-Commandos des II. Armee-Corps an
die k. Regierung der Pfalz vom 7. Febr. 1901 Nr. 1162
die Pferdebesitzer an die Musterungsplätze so viele mitzu—
führen, als die Zahl ihrer Pferde gestattet. Ueber die hie—
nach zu treffende Auswahl der Fahrzeuge gibt Anlage Gzur
Pf.⸗A.⸗«V. Auskunft.
11) Die Fahrzeuge werden auf dem Musterungsplatze in der
Reihenfolge der Nummern der Pferde aufgestellt.
12) Nach Anfahrt und Aufstellung der Wagen werden die Pferde
ausgeschirrt und ebenfalls nach der Reihenfolge ihrer Nummern
auf dem Musterungsplatze zum Vorführen bereitgestellt.
13) Bezüglich Gestellung von Ordnungsmannschaften und Vor—
führungsleuten siehe F 5 der Pf.A.V.
14) Die eben angeführten Maßnahmen müssen bis zu der im
Reiseplan angegebenen Stunde des Beginnes der Musterung
vollzogen sein.
15) Die Ausschirrung der Pferde erscheint notwendig, da dem
Commissar das Messen durch das Kummet erschwert wird
und hiedurch Zeit verloren geht.
16) Die Pferde wollen auf Trense eventuell auch auf Kantare
vorgeführt werden, da die häufig geübte Gepflogenheit, die
Pferde — auch jüngere mit mehr Temperament — nur am
Anhängeriemen der Halfter zu mustern, erfahrungsgemäß
für den Musternden, die vorführenden Leute, Zuschauer und
fuͤr die Pferde selbst Gefahren in sich schließt.
17) Die Gemeindevorsteher haben sich an allen Orten, an welchen
Pferde ihrer Gemeinde zur Vorführung gelangen, einzufinden.
Zum Schlutz wird noch darauf hingewiesen, daß in die sem
Jahre auch die 1897 als kriegsunbrauchbar bezeichneten Pferde vor⸗
zuführen sind.

Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Senun,
k. Assessor.

An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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