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Homburg, den 27 Februat 1801.
Circular i 21.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Ersatzgeschaäft fur das Jahr 1901.
Unter Bezugnahme auf F 62 der Wehrordnung vom 19. Ja—
nuar 1889 (G. V.Bl. Nr. 8) erhalten die Buͤrgermeisterämter eine
Bekanntmachung von heute über Vornahme des Musterungsgeschäftes
für 1901 mit dem Auftrage, diese Bekanntmachung öffentlich anzu—
schlagen und deren Inhalt mittelst der Schelle zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen. Die Vorladung der im hiesigen Bezirke
gestellungspflichtigen Militärpflichtigen zum Musterungsgeschäfte
an dem für jede Gemeinde bestimmten Tage ist sofort nach Ein—⸗
treffen der Stammrollen und Ladungsformulare zu bewerkstelligen.
(& 12 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, F 26 Ziffer 2
und F 62 Ziffer 1 und 3 der Wehrordnung).
Die Gestellungsbefehle sind den im hiesigen Bezirke Gestellungspflichtigen,
wo möglichst, selbst zuzustellen und sind Militärpflichtige,
welche sich auswärts aufhalten und daselbst gestellungspflichtig sind,
nicht zu laden.
Jeder Militärpflichtige hat den Gestellungs-Befehl, diejenigen
Gestellungspflichtigen früherer Jahrgänge haben überdies ihre
Losungsscheine mitzubringen, worauf dieselben bei ihrer Vorladung
ausdruͤcklich aufmerksam zu machen sind.
Die Ladungsnachweise nebst den Stammrollen der Jahrgänge
1879, 1880 und 1881 sind längstens bis 16. Maͤrz l. Irs.
anher zu senden.