Full text : 1901 (0002)

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äußern, ob dieselben giltig gewählt und wählbar sind. Auch
ist hierbei anzugeben, an welchem Tage die Feldgeschwore—
nen zur Verpflichtung vor dem Bezirksamte zu er—
scheinen gedenken. Hiebei ist in der Regel ein Vormittag zu
wählen. Wenn keine anderweitige Weisung erfolgt, so
kann die Verpflichtung an dem in Aussicht genommenen
Termin stattfinden.
cf. F 12, 15, 18 und 37 Abs. 1 der Vollz Vorschr.
3) Es ist alsbald — ev. nach Ergänzung der Feldgeschworenen
— die Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters vor—
zunehmen. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von
—V—
Der' Namen des Obmannes und des Stellvertreters
ist dem Bezirksamte und der k. Messungsbehörde anzuzeigen.
cf. F 15, 16, 37 Ziff. 2 Vollz.Vorschr. und 59
der FeldgeschworenenOrdnung.
4) Es ist dafür zu sorgen, daß jeder der Feldgeschworenen in
dem Besitz eines Exemplars der Feldgeschworenen-Ordnung
kommt. Hiebei wird auf 5 18 und die Anmerkung zu
§ 37 Ziff. 6 Vollz.Vorschriften verwiesen.
5) Nachdem in vielen Gemeinden das Protokollbuch seither
überhaupt nicht geführt wurde, ist dahin zu wirken, daß die
vorgeschriebenen Eintragungen gewissenhaft und rechtzeitig
erfolgen, zumal vom Jahre 1902 an beginnend, am Jahres—
schlusse das Protokollbuch der Messungsbehörde jeweils vor—
zu legen ist.
F 28 Ziffer 1 und 5. Beil. D der Vollz.Vorschr.
6) Mindestens alle drei Jahre hat eine Grenzbegehung zu erfolgen.
H 31 Vollz. Vorschr.
7) Bezüglich der Gebühren verbleibt es zunächst bei dem Tarif
nach F 7 der Dienstesinstruktion für die Feldgeschworenen
des Bezirks, welche am 10. November 1890 durch die unter⸗
fertigte Behörde erlassen wurden.
            
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