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Homburg, den
Januar 1901.
Circular M IO.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Abmarkung der Grundstücke.
Mit dem 1. Januar l. J. tritt das am 80. Juli 1900 erlassene
Gesetz betr. die Abmarkung der Grundstücke — G.-V.-Bl. S. 553
— in Kraft. Hiezu sind unterm 21. Dez. vor. Irs. Vollzugsvor—
schriften, sowie eine Feldgeschworenenordnung ergangen. M.⸗A.Bl.
d. J. S. 771 ff.
Indem auf diese Bestimmungen hingewiesen wird, will ins—
besondere auf nachstehende Punkte aufmerksam gemacht werden.
1) Nach Art. 4 Abs. 5 des Ges. kann durch Gemeinderats—
beschluß bestimmt werden, daß in den Fällen, in welchen
die Abmarkungen nach Abs. 4, 2 u. 3 durch die Messungs—
behörden vollzogen werden, das Setzen, Heben, Aufrichten
und Entfernen der Grenzzeichen durch die Feldgeschworenen
vorzunehmen ist.
Die etwaigen Beschlüsse wären alsbald der k. Messungs—
behörde und anher vorzulegen. F 11 Vollz.Vorschr.
2) Es ist zu prüfen, ob die nötige Anzahl der Feldge—
schworenen vorhanden ist, ev. wäre die erforderliche Er—
gänzungswahl durchzuführen.
Sollten für getrennte Ortschaften besondere Feldge—
schworenen aufgestellt werden, so sind die gemeindlichen
Beschlüsse anher mitzuteilen.
Wenn neue Feldgeschworenen gewählt werden, so ist hier—
über Anzeige zu erstatten und sich zugleich darüber zu