Für die Dauer der periodischen Nachaichung d. i. vom 21. Jan⸗
uar bis Ende Mai Iifd. Irs. ist der Aichmeister während
der Wochentage im Aichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die
übrige Zeit des Jahres wird zufolge F 28, 2 der Kgl. Allerh.
Verordnung vom 23. November 1869
„Dienstag und Freitag“
Vormittags von 8 bis 12 Uhr zur Vornahme von Aichge—
schäften bestimmt.
Kgl. Bezirksam:
Senn, k. Assessor.
An
säwtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.