Full text : 1901 (0002)

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sind bis jetzt unter Verrechnung der Zustellungsgebühren diesen Auf—
trägen auch nachgekommen.
Hiezu wird im Einverständnisse mit dem Kgl. Staatsmini—
sterium der Justiz bemerkt, daß das geschilderte Verfahren der Ver—
gleichsbehörden unzulässig ist, und daß diese nach dem Art. 100 der
Gemeindeordnung fuͤr die Landesteile rechts des Rheins, der durch
den Art. 80 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
auf die Vornahme des in 8 420 er Strafprozeßordnung vorge—
schriebenen Suühneversuchs für allgemein anwendbar erklärt ist, selbst
kostenlos für die „gehörige Ladung“ beider Parteien zum Sühne—
termine durch das von der Gemeinde aufgestellte Diener- und Boten⸗
personal zu sorgen haben. Jedenfalls kann und zwar weder Seitens
des Klägers noch Seitens der Vergleichsbehörde die Thätigkeit eines
Gerichtsvollziehers in Anspruch genommen werden, da die Gerichts⸗
vollzieher zur Ausführung von Zustellungen in Strafsachen lediglich
insoweit zuständig sind, als es sich um die unmittelbare Ladung eines
Zeugen oder Sachverständigen auf Betreiben der im Strafverfahren
beteiligten Personen handelt (vgl. 54 der Geschäftsanweisung f. d.
G. V. vom 28. April 1900, J. M. Bl. S. 621).
Das Staatsministerium der Justiz wird deshalb den Gerichts—
vollziehern untersagen, künftig irgend welche Ladungen zu Sühne—
terminen, die vor einer Vergleichsbehörde in Beleidigungssachen statt⸗
finden, vorzunehmen.
Hienach sind die Vergleichsbehörden mit entsprechenden Weis—⸗
ungen zu versehenen.

gez. Freiherr v. Feilitzsch.
            
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