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Nr. 2256 U.
Homburg, den 15. Dezember 1901.
Circular M I22.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Vorladung zum Sühne⸗Termin
in Beleidigungssachen.
Die Bürgermeisterämter erhalten nachstehend Aldruck einer
Entschließung des Kgl. Staats⸗-Ministeriums zur Kenntnisnahme und
Beachtung.
Der kgl. Bezirksamtwann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
XNr. 26393.
Munchen, den 2. Dezember 1901.
K. B. Staats-Ministerinm
des Innern.
In der Pfalz beschränkt sich ein Teil der Vergleichsbehörden
in Beleidigungssachen, wenn die Abhaltung eines Sühnetermins be—
antrast wird, darauf, den Termin anzuberaumen, und überläßt es
dem Kläger, die beklagte Partei zum Termine vorzuladen. Der
Kläger wendet sich in diesem Falle stets an den Gerichtsvollzieher
mit dem Auftrage, die Ladung vorzunehmen, und die Gerichtsvollzieher