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Nr. 2064 U.
Homburg, den 30. November 1901.
Circular M IIO.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Reichsgesetzes über die
privaten Versicherungsunter⸗
nehmungen.
Nach F 98 Satz 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungs—
unternehmungen vom 12. Mai 1901 — R.G.-Bl. S. 139 ff —,
welcher nach F 125 Abs. J. a. a. O. mit dem 1. Juli Ifd. Irs.
in Kraft getreten ist, haben die bereits zugelassenen Versicherungs—
unternehmungen der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von
dieser zu bestimmenden Frist die zur Klarlegung ihres Geschäfts—
planes erforderlichen Angaben zu machen.
Im Vollzuge dieser Vorschrift sind die Vorstände der nachbe—
zeichneten Vereine aufzufordern, binnen 3 Tagen den Bürger⸗
meisterämtern
1) Ein Exemplar der Statuten einzureichen,
2) die Zahl der Mitglieder anzugeben,
3) die letzte Rechnungsablegung (Bilanz) in Ur- oder Abschrift
vorzulegen,
4) anzugeben, ob der Verein die Rechtsfähigkeit besitzt (sog.
anerkannter Verein ist).
Die Bürgermeisterämter haben diese Belege unverzüglich
und zwar spätestens bis 3. Dezember IJ. J. anher einzureichen.
Die Vorstände der betr. Vereine können nach F 98 u. 64
Abs. III des Gesetzes durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark zur
Einreichung obiger Belege veranlaßt werden.
Erläuternd wird noch bemerkt, daß das Gesetz keine Definition