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Homburg, 15. November 1901.
Cireular M114.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Viehseuchenpolizei.
Nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Februar 1890
(G.V.«“Bl. S. 101) müssen die Führer und Treiber von Schweinen
beim Handel im Umherziehen mit einem tierärztlichen Zeugnisse
über den seuchefreien Zustand der Tiere versehen sein.
Dieses Zeugnis hat nur eine Giltigkeit von 5 Tagen und
muß Zahl, Alter und Rasse der Tiere angeben.
Bei dem Umsichgreifen der Maul- und Klauenseuche in letzter
Zeit wird obige Bekantmachung, die von den Schweinehändlern sehr
lässig befolgt wird, zur strengsten Kontrolle in Erinnerung gebracht.
Steht insbesondere nicht unzweifelhaft fest, daß das vorgezeigte Zeugnis
von einem Tierarzt herrührt, so ist Strafanzeige zu erstatten.
Die beteiligten Viehändler sind gegen anher vorzulegen—
den Nachweis zu verständigen.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Merckle
k. Assessor.
An
säritliche Bürgermeisterämter
und Gendarmcrieitationcn
des Bezirks.