Full text : 1901 (0002)

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Wird die Maul- und Klauenseuche auch nur bei einem
der auf diese Weise zuz untersuchenden Tiere festgestellt, so ist
nach den einschlaͤgigen allgemeinen seuchenpolizeilichen Bestimmungen
zu verfahren.

§ 4.

Auf Rindviehstücke und Schweine, welche binnen 24 Stunden
nach der Einstellung beim Haͤndler zur Abschlachtung gelangen, finden
die Bestimmungen der 89 2 und 3 keine Anwendung.
8 5.
Die Kosten der tierärztlichen Untersuchung haben die Händler

zu tragen.

—XD
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden
gemäß F 66 des Reichsviehseuchengesetzes, bezw. gemäß F 828 des
Reichsstrafgesetzbuches bestraft.

87.

Gegenwaͤrtige Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Ver—
oͤffentlichung in Kraft und bleiben bis auf weiteres bestehen.

v. Welser,
k. Regierungspräsident.
            
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