269
gierungsbezirkes mit Genehmigung des k. Staatsministeriums des
Innern für die Dauer der Seuchengefahr angeordnet, was folgt:
S I.
Stellen Häudler Rindviehstücke oder Schweine zum Zwecke des
Verkaufes ein, so haben sie innerhalb 24 Stunden das in Gemäßheit
der Ziffer 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Januar 1898,
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, hier die Beaufsichtigung
der Handelsviehstallungen betreffend — Min.A.-Bl. 1888 S. 15 —
zu führende evident gestellte Buch der Ortspolizeibehörde vorzulegen.
Diese Behörde hat in dem Buche (Verzeichnis der von den
Viehhändlern ge- und verkauften Tiere) sofort die Anmeldung unter
Angabe der laufenden Nr. der angemeldeten Tiere mit Un terschrift
und Datum zu bescheinigen.
82.
Die so eingestellten Tiere bleiben alsddann fünf Tage der Be—
obachtung unterstellt und dürfen während dieser Zeit unter keinen
Umständen, abgesehen von zwingenden Notfällen, von ihrem Standorte
entfernt werden
Können die Tiere nicht von Anfang an in einem besonderen,
abgeschlossenen Raume untergebracht werden, so müssen sämtliche in
demselben Gehöfte befindlichen Tiere ebenfalls dieser fünftägigen Beo—
bachtung unterstellt werden.
83.
Unmittelbar nach Ablauf der fünftägigen Beobachtungsfrist
(der Tag der Einstellung der Tiere wird nicht mitgerechnet) sind die
Tiere in den Gemeinden, in welchen Bezirkstierärzte ihren Wohn—
ort haben, durch diese, und in den übrigen Gemeinden durch den Be—
zirkstierarzt oder durch einen anderen approbierten Tierarzt und zwar
nur bei Tag zu untersuchen und erst freizugeben, wenn diese Unter—
suchung den seuchenfreien Zustand ergeben hat.
Gegebenen Falles hat der Tierarzt hierüber einen Gesundheits—
schein auszustellen, welchen die Händler auf Verlangen den Polizei—
behörden stets vorzuzeigen haben.