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Nr. 2022 U.
Homburg, den 9. November 1901.
Circular M 1I0O9.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Art. 88 des Brand—
versicherungsgesetzes.
Aus den vom kgl. Staatsministerium des Innern laut höchster
Entschließungen vom 20. April 1904 Nro. 9351 und 23. September
1901 zur Förderung des Feuerlöschwesens zur Verfügung
gestellten Mitteln wurden den in der Anlage aufgeführten Ge—
meinden für die daselbst angegebenen Zwecke die bezeichneten Zu—
schüsse gewährt.
Die bewilligten Zuschüsse werden nach ihrem Eintreffen an
die Einnehmer übersendet und haben diese über den Empfang der—
selben in Gemeinschaft mit den Bürgermeisterämtern gebührenfreie
Quittungen auszustellen, die postwendend anher zu senden sind, um
den ven der kgl. Regierung gestellten Teamin — 15. November
— einhalten zu konnen.
Die Zuschüsse sind zur baldigen bestimmungsgemäßen Ver—
wendung zu bringen, die Geldbeträge aber, die zur Ansammlung
von Fonds für spätere Anschaffungen bestimmt sind, oder aus
anderen Gründen nicht sogleich verwendet werden können, verzins⸗
lich anzulegen
Ueber den Vollzug ist bis längstens 1. Mai 1902 zu
berichten.