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Ar. 22815 J.
Speyer, den 30. Oktober 1901.
Kgl. Bayer. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.
Die vom Reichstage zu Kap. 25 Tit. 6 des Etats für die
Verwaltung des Reichsheeres für 1901 gefaßte Resolution, betreffend
eine Revision der im F 9 Nr. 2des Naturalleistungsgesetzes (Reichs—
Gesetz-Blatt 1888 S. 361) festgesetzten Normalsätze für die Ver—
gütung der Naturalverpflegung, ist durch Beschluß des Bundesrats
vom 15. April d. Is. (§ 225 der Protokolle) dem Reichskanzler
überwiesen worden.
Um ein Urteil über das Bedürfniß nach Abänderung der geltenden
Bestimmungen zu gewinnen, erscheint es wünschenswert, zu erfahren,
ob und in welcher Höhe in den letzten Jahren von den Gemeinden
oder weiteren Communalverbänden (Distrikten) den Quartiergebern
Zuschüsse zu den vom Militärfiskus zu vergütenden Sätzen für die
Einquartierung( Unterkunft und Verpflegung) gewährt worden sind.
Im Vollzuge einer Entschließung des k. Staatsministeriums
des Innern vom 15. Oktober Ifd. Irs. Nr. 222714 ergeht der Auf—
trag, für die Jahre 1898, 1899 und 1800 nach Maßgabe des an
liegenden Musters, dessen Anmerkungen zu beachten sind, entsprechende
Ermittlungen anstellen zu lassen, das Ergebniß für jedes einzelne
Jahr in eine den Verwaltungsbezirk umfassende Nachweisung aufzu—
nehmen und diese Nachweisungen binnen 4 Wochen zuverlässig
anher vorzulegen.
In der Rubrik „Bemerkungen“ ist anzugeben, ob die Zuschüsse
zu der gesetzlichen Vergütung von den Gemeinden oder dem Distrikte
geleistet werden.
v. Welser,
k. Regierungspräsident.