Full text : 1901 (0002)

259

Nr. 1967 U.

Homburg, den 5. November 1901.

Circular M 105

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug der oberpolizeilicheu Vor—
schriften über die Visitation der
Hunde.

Durch Entschließung der k. Regierung, K. d. J., vom 25. v.
M. Nro. 21442 J. ist die Vornahme der außerordentlichen
Hundevisitationen (F 3 der oberpolizeilichen Vorschriften vom 21.
Juni 1901, Kr.A.-Bl. S. 119) für den Distrikt Landstuhl dem
Distriktstierarzt Oehl in Landstuhl, für den Distrikt Waldmohr
dem Distriktstierarzt Breß in Schönenberg übertragen worden. Die
außerordentliche Visitation im übrigen Teile des Amtsbezirkes ist
wie das gesammte ordentliche Visitatiousgeschäaft durch den Bezirks—
tierarzt vorzunehmen.
Dies ist in den Gemeinden öffentlich bekannt zu geben.
Zugleich werden die Bürgermeisterämter angewiesen, in der nach
Ziff. 2 Abs. II. und III. der Vollzugsvererdnung zu den obenerwähnten
oberpolizeilichen Vorschriften (Kr.⸗A.-Bl. 1901 S. 120) alljährlich
zu erlassenden Bekanntmachung den für die außerordentliche Visitation
bestellten Tierarzt ausdrücklich zu benennen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Merckle
k. Assessor.

An
saͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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