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Nr. 1952 U.
Homburg, den 28. Oktober 1801.
Circular M103.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Oberpolizeiliche Vorschriften über
Bierpressionen 2c. 2c. vom 27.
Juli 1900.
Beim Vollzuge der nebenbezeichneten Vorschriften hat sich her—
ausgestellt, daß bei vielen Wirten nicht die wünschenswerte Klarheit
darüber besteht, welche Vorrichtungen für die Kühlung des Bieres
erlaubt und welche verboten sind.
Es wird daher ausdrücklich darauf aufmerktam gemacht, daß
alle Vorrichtungen zum Kühlen des Bieres beim Bierausschank unter
Druck, Vorrichtungen, welche einen integrierenden Bestandteil der
Bierpresssonen bilden, zulässig sind, wenn hieb i:
1) das auszuschenkende Bier an keiner Stelle mit Eis
oder Ciswasser (d. h. schmelzendem Eise) direkt in
Berührung kommt,
2) wenn alle Teile der Kühlvorrichtung, welche das Bier passieren
muß, rasch und leicht gereinigt werden können.
Alle Vorrichtungen zum Kühlen des Bieres dagegen, welche
den bezeichneten Anforderungen nicht oder nur ungenügend
entsprechen, sind als Unzulässig zu verwerfen.
In diesem Sinne ist die Bestimmung des 54 Abs. 2
der Oberpolizeilichen Vorschriften vom 27. Juli 1900, soweit
sie sich auf das Verbot der Verwendung sog. „Schlangen—
kühler“ an der Zapfstelle und der Einschaltung von
„Kühlcylindern“ bezieht, aufzufassen.