254
Xr. 1869 U.
Homburg, den 17. Okltober 1901.
Circular M 102.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Abmarkungsgesetzes.
Nach F 36 der Vollzugsvorschriften vom 21. August 1900
zum Abmarkungsgesetz haben die Gemeinden eine genuͤgende Anzahl
von vorschriftsgemäßen Grenzsteinen (ca. 20 —30 Stück in kleineren
Gemeinden) zur Abgabe an Private bereit zu halten.
Seitens der k. Messungsbehörde dahier wird Klage darüber
geführt, daß eine Reihe von Bürgermeisterämtern trotz wiederholter
schriftlicher und mündlicher Aufforderung dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, so daß häufig Termine neuerdings angesetzt werden
müssen und die ohnehin außerordentliche Geschäftsüberlastung der ge—
nannten Behoörde dadurch wesentlich vermehrt wird.
Es ergeht daher der Auftrag, für jede Gemeinde eine genügende
Anzahl Grenzsteine von vorschriftsmäßiger Beschaffenheit (F 26 Abs.
III. der Vollzugsvorschriften) sofort anzuschaffen und daß dies ge—
schehen bis spãtestens . Dezember nächsthin anher zu berichten.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Merckle
k. Assessor.
An
saͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.