Full text : 1901 (0002)

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Nr. 1663 V.

Domburg, den 18. September 1901.

Circular M 097.

Koönigliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Reichsgesetzes über Schlacht⸗
vieh und Fleischbeschau.

Unter Bezugnahme auf Circular Nr. 84 vom lfd. Jahre folgt
nachstehend Abdruck einer höchsten Entschließung des kgl. Staats—
ministeriums des Innern vom 4. ds. Mts. Nr. 19 369 zur Kenntnis⸗
nahme.

„Nach der Ministerial-Entschließung vom 27. März l. J.
Nr. 6550 ist die Durchfuhr der dem Einfuhrverbot des F 12
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900 (R.⸗G.⸗Bl. S. 547), unterliegenden Fleischwaren
unter der Voraussetzung als statt haft zu erachten, daß sie un—
mittelbar und unter Zollverschluß erfolgt. Insoweit nun die Be—
förderung durch die Post geschieht, stößt die Anbringung des
Zollverschlusses auf Schwierigkeiten, da das Postzollregulativ weder
für ein- noch für ausgehende Einzelsendungen eine solche Zollmaß—
regel vorsieht und das Begleitschein-Verfahren, welches gegebenen
Falles anzuwenden sein würde, für den Postbetrieb zu umständlich
ein würde. Bei der gegenwärtigen Einrichtung des Postzollverkehrs
erscheint es aber ausgeschlossen, daß eine zur Durchfuhr bestimmte
mit Inhaltserklärung und Zollmarke versehene Postsendung ohne
Vorführung bei der Zollbehörde im Inland verbleiben sollte.
Unter diesen Umständen wird daher vorbehaltlich geeigneter Sicher—
ungsmaßregeln für den Fall zu Tage tretender Mißbräuche bei der
            
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