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Homburg, den 9. Sept. 1801.
Cireular M93.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Anlage der Gewerbesteuer für die
Steuerperiode 1902 03.
Im Vollzuge des Art. 33 Abs. 4 des Gewerbesteuer-Gesetzes
vom 9. Juni 1899 und F 25 der Vollzugsvorschriften vom
27. August 1899 werden die Bürgermeisterämter beauftragt, fuͤr
jede Gemeinde ein unständiges Mitglied für den Gewerbesteuer-Aus—
schuß durch den Gemeinderat anfstellen zu lassen und die Gewählten
nach Namen, Stand und Wohnort bis längstens 1. Oktober
er. dem kgl. Rentamte anzuzeigen.
Die Gemeinderäte der Städte Homburg und Landstuhl werden
auf den letzten Satz des Abs. 4 von Art. 33 des Gewerbe-Steuer—
Ges. besonders aufmerksam gemacht.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.