241
2) derartige fremde Kraftbetriebe benützt werden und Arbeiter
oder Lehrlinge des eigenen Betriebes in solchen verkehren.
3) Falls in der Regel 10 Personen oder mehr beschäftigt
werden.
4) Sobald in einem Schreinereibetriebe, wenn auch nur zeiten⸗
weise. Bauarbeiten gefertigt werden, wobei es
gleichgiltig ist, ob es sich nur um Werkstattarbeiten oder
um Arbeiten auf Neubauten oder Bau-Reparaturen irgend
welcher Art handelt.
Bei Vorliegen auch nur einer der unter Ziffer 12ÿ4 erwähn—
ten Punkte ist der Gesammtbetrieb, d. h. Maschinenarbeit, Hand⸗
arbeit, Bau- und Möbelarbeit der Versicherung unterstellt.
Besonders in Bezug auf Ziffer 2 herrschen noch vielfach
irrtümliche Ansichten. weshalb wir hiemit an alle jene Schreiner—
meister, bei welchen diese oder eine der anderen Voraussetzungen
zutrifft, die Afforderung ergehen lassen, ungesäumt die Anmeldung
ihrer Betriebe zu veranlassen.
Gemäß F56 des Gewerbe-⸗Unfallversicherungs-Gesetzes haben
Betriebsanmeldungen bei der unteren Verwaltungsbehoͤrde zu erfolgen.
München, den 28. Februar 1901.
Der Genossenschaftsvorstand.
K. Barth, Vorsitzender.