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Homburg, den 6. Sept. 1901.
Circular M94.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Unfallversicherungspflichtige. Betriebe
Nachstehend folgt eine Bekanntmachung der bayerischen Holzindu⸗
strie-Berufsgenossenschaft mit der Weisung, die Betriebsunternehmer
versicherungspflichtigernoch nichtangemeldeter Schreinereien
zur Anzeigerstattung in doppelter Fertigung zu veranlassen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Senn,
k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Bayerische Holzindustrie-Berufsgenossenschaft.
Bekannktmachung.
Nachdem noch immer eine große Anzahl von Schreinermeistern
vorhanden ist, die ihre Bekriebe für nicht versicherungspflichtig erachten,
machen wir wiederholt darauf aufmerksam, unter welchen Verhält—
nissen eine Verpflichtung zur Unfallversicherung gegeben ist.
1) Wenn in einem Betriebe Dampfkessel oder durch elemen⸗—
tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Elek—
trizität u. s. w.) oder durch tierische Kraft bewegte Trieb⸗
werke zur Anwendung kommen oder