Full text : 1901 (0002)

222

Homburg, 2 August 1901.

Circeular M 83.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
—ALII

Ein Teil der Bewohner der Neumühle gibt sich dem Nichts—
thun hin und bildet hauptsächlich infolge ihrer Streifzüge eine Be—
lästigung für die Gemeinden des Bezirks.
Um den seither zu Tage getretenen Mißständen zu begegnen, er⸗
gehen nachstehende Weisungen:
1) Sobald sich vorbezeichnete Personen in einer Gemeinde oder
deren Gemarkung zeigen, sind sämtliche Polizeiorgene — Feld—
uund Waldhüter, Polizeidiener — zu verständigen und anzu—
weisen, thunlichst gemeinschaftlich die Personen zu überwachen,
bis sie sich aus der Gemarkung entfernt haben.
2) Die benachbarten Gemeinden sind jeweils zu benachrichtigen
und haben sich die Bürgermeisterämter bezüglich der Durch—
führung der Ueberwachung gegenseitig zu benehmen. Zweck⸗
mäßig erscheint es, daß die Polizeiorganen der benachbarten
Gemeinden gemeinsame Kontrolle üben.
3) Insoweit Anhaltspunkte für einen von den Neumühlern ver—
übten Feld- oder Waldfrevel oder sonstige strafbare Hand—
lungen vorliegen, ist eine Durchsuchung der Behältnisse —
wie Wagen ꝛc. — ev. auch der Personen zu bethätigen, sind
die als Beweis dienenden Gegenstände vorläufig zu beschlag⸗
nahmen und unverzuͤglich Strafanzeige zu erstatten. Dabei wird,
            
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