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Nr. 1224 U.
Homburg, den 10. Juli 1801.
Circular M 76.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Handhabung der Straßenpolizei,
hier die Beleuchtung der Fuhrwerke
zur Nachtzeit.
Inhaltlich einer Regierungs-Entschließung vom 5. ds. Mts.
finden die oberpolizeilichen Vorschriften über die Beleuchtung der
Fuhrwerkle vom 8. November 1888 (Kr.⸗A.Bl. S. 103) seitens
der Fuhrleute, besonders bei landwirtschaftlichen Fuhrwerken viel—
fach keine Beachtung.
Die Bürgermeisterämter werden daher angewiesen, auf die ein—
schlägigen Bestimmungen in ortsüblicher Weise hinzuweisen und für
einen nachdrücklichen Vollzug Sorge zu tragen.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Senn,
k. Assessor.
An
säͤmtliche Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.