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glied angehört, mit Genehmigung der Kammer aufgestellte Lehrvertrag
zu grunde zu legen. Heim- und Außenarbeitern,
welche nicht selbständige Gewerbetreibende sind, sondern gegen Tag—
oder Akkord-Lohn bei Baunnternehmern, Steinbruchbesitzern oder
sonstigen Gewerbetreibenden beschäftigt sind, steht die Befugnis zum
Halten von Lehrlingen nicht zu und nur der dieselben beschäftigende
Betriebsinhaber kann ordnungsmäßige Lehrverträge abschließen,
(Steinhauer in Steinbrüchen ꝛc.), desgleichen ehrverlustige Personen,
(vergleiche hiezu F 126, 1262, 150 Abs. J Ziffer 4.2, 148 Ziffer
9-10; 8 129 u. 1294). In besonderen Faͤllen kann der F 1304
Abs. III in Anwendung kommen, jedoch sind Gesuche erst nach Ablauf
der Frist an die Kammer einzureichen.
Der Vorstand der Pfälzischen Handwerkskammer.