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Trotz des untern 17. April cr. an sämtliche Ge—
meindebehörden und Korporationen der Pfalz mit den
Bekanntmachungen versandten Rundschreibens, in welchen um thun—
lichste Verbreitung der Vorschriften und geneigte Unterstützung
im Hinblick auf F 103 p. der Gewerbe-Ordnung ersucht wurde,
und der officiellen Bekanntmachung im Kreisamtsblatt Nr. 10 vom
14. Juni 1901, ist die erbetene Unterstützung nur in sehr wenigen
Fällen der Kammer gewährt worden und die Lehrlingsanmeldungen
nicht im gewünschten Maße eingelaufen, trotzdem der für die An—
meldungen wiederholt verlängerte Termin mit 1. Juli er. endgiltig
abgelaufen ist, so daß jetzt gegen Säumige mit Ordnungsstrafen vor⸗
gegangen werden muß.
Um die Durchführung der Vorschriften zur Regelung des
Lehrlingswesens ꝛc. zu sichern und für die von ihnen betroffenen
Gewerbetreibenden thunlichst zu erleichtern, ersuchen wir verehrliches
Bezirksamt, die Gemeindebehörden unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen und die amtliche Bekanntmachung im Kreisamtsblatt
Nr. 10 S. 101 -403 zur Mitwirkung anzuweisen, um die aus
Gesetzesunkenntnis noch mit ihren Anmeldungen rückständigen Ge—
werbetreibenden vor unvermeidlichen Ordnungsstrafen schützen zu
helfen.
Zur Sachinstruktion teilen wir mit, daß die Anmeldung sich
auf sämtliche zur Zeit im Kammerbezirk, sei es in einem Hand—
werks- oder Fabrikbetriebe beschäftigten Lehrlinge,
welche eine handwerksmäßige technische Ausbildung er—
halten, zu erstrecken hat.
Allen Anmeldungen muß der Lehrvertrag (Duplikat
der Abschrift) beigefügt werden. Fehlende Lehrverträge sind für
alle Lehrverhältnisse seit 41. April 1899 schriftlich nachzuholen.
Für Lehrverhältnisse seit 1. April 1901 sind Lehrverträge ohne
Ausnahme auf 3 Jahre abzuschließen und denselben ent—
weder der Musterlehrvertrag der Kammer oder der
von einer Innung oder Korporation, welcher der Lehrherr als Mit⸗