Full text : 1901 (0002)

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Homburg, 4. Januar 1801.

Circular M 4.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:

Feuerwehrübungen.

Nach F 45 der distriktspolizeilichen Vorschriften haben in der
Zeit vom April bis November jährlich 2 Hauptübungen, außerdem
Spezialübungen der einzelnen Abteilungen und Zuüge stattzufinden.
Die Steigmannschaft und die Spritzenmannschaft haben in dieser
Zeit in der Regel monatlich mindestens 1 Uebung abzuhalten.
Nachdem bei verschiedenen Feuerwehren diese Vorschriften nicht
beachtet, sogar die Hauptübungen nicht abgehalten wurden, ergeht
behufs Ermöglichung einer jederzeitigen Kontrolle nachstehende An—
ordnung;
In dem Spritzenhause ist ein Verzeichnis anzubringen. In
dieses sind Tag Zeit und Dauer jeder Uebung, sowie die Zahl der
erschienenen Mannschaften von dem Kommandanten oder dem Ab—
teilungsführer einzutragen.
Je ein Circular ist von den Buͤrgermeisterämtern den Kom—
mandanten der Feuerwehren behufs Beachtung vorstehender Weisung
auszuhändigen.

Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Senn,
k. Assessor.

An
säwtliche Bürgermeisterämter
des Bezurks.
            
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