184
Homburg, 3. Juli 1902
Cireular Mß 73.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Revision der Festsetzung des orts—
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher
Lohnarbeiter.
Die nachstehende im Kreisamtsblatt Nr. 11 S. 107 ff.
vomelf. Ir. enthaltene Regierungsentschließung nebigen Betreffs vom
24. Juni 1901 ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
„Im Vollzuge der Ziff. 1 der höchsten Ministerial-Bekannt—
machung vom 20. Febr. AIfd. Irs. (Ministerial-Amtsblatt S. 101 ff.
wurden die zur Zeit geltenden Festsetzungen des ortsüblichen Tage—
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter einer Revision unterstellt. Dem—
gemäß wird auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom
— 5z — H 3 der Kgl. Allerhöchsten Vollzugsverordnung hiezu,
vom 8. Juni 1892 und Ziff. 13 der Ministeral-Bekanntmachung
vom 15. Oktober 1892 (Ges.- u. Ver.Bl. S. 621) nach Anhörung
der Gemeindebehörden und gutachtlicher Einvernahme der Kgl. Be—
zirksämter der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage—
arbeiter für die Gemeinden der Amtsbezirke Homburg, Kaisers—
la utern, Kusel, Landau, Ludwigshafen a. Rh.,
Pirmasens, Rockenhausen und Zweibrücken hiemit
auf die aus nachstehender Zusammenstellung zu entnehmenden Sätze
neu festgesetzt. Die neuen Sätze treten mit dem 1. Januar 1902
in Kraft und müssen von diesem Tage ab in allen denjenigen Fällen,
in welchen der ortsübliche Tagelohn als Maßstab der Berechnung zu
dienen hat, angewendet werden. Die bisherigen Festsetzungen vom