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aus nachstehender Zusammenstellung zu entnehmenden Sätze neu
festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt sowohl für den Vollzug des Unfallver⸗
sicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft als für den des In⸗
validenversicherungsgesetzes und zwar für den Zeitraum vom 1. Jul—
1801 bis 80. Juli 1906.
Die seither gilt igen Fesetzungen vom 27. Juli 1900 (Kreis—
amtsblatt S. 184 ff.) treten mit vorbezeichneten Terminen außer
Wirksamkeit.
Die neu festgestellten Sätze fallen — worauf hiemit besonders
aufmerksam gemacht wird — in einigen Distrikten, bezw. Teilen von
solchen in eine höhere Lohnklasse (H 34 Abs. J des Invalidenver—
sicherungsgesetzes), wie diejenigen der letzten Festsetzung.“
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.