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Homburg, den 2. Juli 1901.
Cireular M 71.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Unfallversicherungsge—
setzes fur Land⸗ und Forstwirtschaft
vom 30. Juni 1900.
Nach Wahrnehmung des kgl. Landesversicherungsamtes mehren
sich seit einiger Zeit die Fälle, in welchen Beschwerden gegen Straf—
verfügungen, die von den Vorständen der land⸗ und forstwirtschaft⸗
lichen Berufsgenossenschaften wegen verspäteter Erstattung von Un—
fallanzeigen erlassen wurden, damit begründet werden, daß vorge⸗
bracht wird: „man hobe dem Unfall anfänglich keine Bedeutung bei—
gelegt“ oder „man sei anfänglich der Meinung gewesen, der Unfall
werde ein über 13 Wochen dauernde Erwerbsbeschränktheit nicht zur
Folge haben“ u. dergl.
Hieraus ist zu schließen, daß die gesetzlichen Vorschriften über
die Verpflichtung zur Erstattung der Unfallanzeigen immer noch nicht
in dem Maße bekannt sind, als es im Interesse des ungestörten Voll—
zuges insbesondere des Unfallversicherungsgesetzes für Land- u. Forst⸗
wirtschaft vom 80. Juni 1900 zu wünschen wäre.
Die Bürgermeisterämter werden daher angewiesen, die ein—
einschlägigen Bestimmungen, welche im Abschnitt J der Regierungs—
bekanntmachung vom 7. Dezember 1900, Vollzug der neuen Unfall—
versicherungsgesetze, hier die Anzeige und Untersuchung der Unfälle
betr. (Kr.A.Bl. S. 225 ff.), erschoͤpfende Erörterung gefunden
haben, wiederholt öffentlich bekannt zu geben und in sonstiger geeig—
neter Weise fortgesetzt dahin zu wirken, daß bei Betriebsunfaällen der